Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Einen Großteil des Tages verbringen Beschäftigte am Arbeitsplatz. Fallen sie krankheitsbedingt aus, fehlen sie nicht nur als Arbeitskräfte, Wissensträger und Wissensträgerinnen, sondern auch im Kollegium und als Teammitglieder.
Um langen Erkrankungen vorzubeugen, sollten präventive betriebliche Angebote zur Erhaltung, Förderung und Stärkung der Gesundheit der Beschäftigten zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Und genau hier hat der Gesetzgeber bereits 2004 alle Arbeitgeber verstärkt in die Pflicht genommen, mehr Verantwortung für die Gesundheit der Beschäftigten zu übernehmen (2004-2018: § 84 SGB IX, Prävention).
Mit dem neuen „Bundesteilhabegesetz“ ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement seit dem 1. Januar 2018 im § 167, Abs. 2 SGB IX zu finden. Es regelt, dass Betriebe allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfsangebote machen müssen, die innerhalb zwölf zurückliegender Monate länger als sechs Wochen arbeitsunfähig abwesend waren. Die betriebliche Wiedereingliederung ist ein für die Beschäftigten freiwilliges Angebot und ein Baustein zum Erhalt der Gesundheit im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Qualifizierung
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