Öffentliche Zustellungen
Ist eine direkte Zustellung an Empfänger nicht möglich, nutzt die UVB den Weg der öffentlichen Bekanntmachung. Die entsprechenden Dokumente und rechtlichen Grundlagen finden Sie hier im Überblick.

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Die Zustellung eines Dokumentes kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die UVB veröffentlicht ihre Bekanntmachungen an dieser Stelle.
Derzeit liegen keine öffentlichen Zustellungen vor.